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Das Thema Asyl und Flüchtlinge steht nicht mehr an der Spitze des Interesses der deutschen Öffentlichkeit. Die Zahl derer, die nach Deutschland fliehen als Flüchtlinge, als Asylsuchende bzw. die als politisch Verfolgte anerkannt werden, ist im Laufe der Jahre extrem zurückgegangen. Das wird gewöhnlich als Erfolgsmeldung veröffentlicht; über die verschiedenen Gründe für diesen Rückgang wird nicht gesprochen. Und doch müssen Menschen, die hier in Deutschland Schutz gesucht haben, weiterhin Angst haben, dorthin zurückgebracht zu werden, wo sie Gewalt und Verfolgung erlitten haben oder fürchten mussten. Manche dieser Flüchtlinge mussten aus ihrer Heimat fliehen, weil sie wegen ihres christlichen Glaubens Gewalt und Benachteiligung erlitten hatten. Andere befürchten im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden, weil sie sich hier bei uns zum christlichen Glauben bekehrt haben und getauft worden sind; unter anderem geht es dabei um Menschen aus dem Irak, dem Iran, Nordkorea, Pakistan und anderen Ländern der Erde, in denen Christen noch heute wegen ihres Glaubens Benachteiligung und Verfolgung erleiden. Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte in Deutschland haben zur Bewertung dieser Verfolgungsschicksale Kriterien des „Mindestbedarfs“ im Hinblick auf die Freiheit zur Ausübung des christlichen Glaubens entwickelt (so im Urteil des BVerwG 20.01.2004 – 1 C 9.03 -). Danach soll es ausreichen, den Glauben im privaten Bereich bezeugen zu können; andere Einschränkungen der freien Religionsausübung seien grundsätzlich hinzunehmen. Manche Gerichte kommen bis heute zu dem Schluss, dass öffentliche Glaubensbezeugung für Christen (wie etwa aktive Teilnahme am Gemeindeleben, Mission) nicht zwingend ist, wie es z.B. zu Beginn dieses Jahres das Verwaltungsgericht München festgestellt hat (Urteil vom 22.01.07 – M 9 K 06.51034 -). Dem muss seitens der Kirche nachdrücklich widersprochen werden; denn das widerspricht sowohl dem Selbstverständnis des christlichen Glaubens als auch dem Selbstverständnis der Kirche. Dass sich der Christ zu seinem Glauben auch in der Öffentlichkeit bekennt, ist für die Kirche von Anfang an selbstverständlich gewesen; das Wort Jesu ist ihr für alle Zukunft aufgegeben: „Wer sich nun vor den Menschen zu mir bekennt, zu dem werde auch ich mich vor meinem Vater im Himmel bekennen“ (Mt 10,32). In dem Sinne ist es Aufgabe der Gläubigen, die missionarische Sendung der Kirche mit zu tragen. Das ist immer durchgängige Glaubenslehre der Kirche gewesen und noch einmal ausdrücklich im II. Vatikanischen Konzil dargelegt worden (Konstitution über die Kirche, 33; über das Laienapostolat III; so auch im Kirchlichen Gesetzbuch CIC Can. 211). So sehr der Glaube des Christen seine ganz persönliche Entscheidung ist, so ist er doch ein gemeinschaftliches Geschehen der Kirche. Indem sich jemand glaubend zu dem lebendigen Gott dem Vater, dem Sohn und dem Heiligen Geist bekennt und auf ihn getauft wird, ist er Glied der Kirche und es gehört zu seinen Rechten und Pflichten, aus diesem Glauben zu leben, am Gemeindeleben der Kirche teilzunehmen, vor allem in der Feier der Sakramente (CIC Can. 204f). Die Reduzierung der Religionsfreiheit auf Kriterien des „Mindestbedarfs“ widerspricht direkt der offiziellen Glaubenslehre der Kirche (II. Vat. Religionsfreiheit I-IV). Wenn jemand, der aus freiem Willen den Wunsch zur Taufe bekundet und entsprechend im Glauben unterwiesen und in die Pflichten eines christlichen Lebens eingeführt wird, getauft wird, gehört er der Gemeinschaft der Kirche an; die Taufe geschieht immer in Einheit mit dem Bischof und der Gesamtkirche. Es steht darum einem weltlichen Gericht nicht zu, die Glaubwürdigkeit der Taufe zu überprüfen. Das ist nicht eine katholische Sondermeinung. Im Zuge der europäischen Asylrechtsharmonisierung hat sich die EU (unter Beteiligung Deutschlands) in Art. 10 Abs. 1b) der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) auf einen wesentlich weiter gehenden Schutz religiöser Betätigung festgelegt. Diese Festlegung ist seit Oktober 2006 auch für die deutschen Behörden und Gerichte bindend. Es ist darum unverständlich, dass das o. g. Münchener Urteil vom 22.01.2007 gefällt werden konnte. Nach dieser Qualifikationsrichtlinie ist es völlig unmaßgeblich, ob und inwieweit die öffentliche Glaubensbetätigung für den Einzelnen zwingend ist bzw. ob ihm ein Verzicht darauf zugemutet werden kann. Entscheidend ist allein, ob die Verfolgung an die – auch öffentliche – Glaubensbetätigung anknüpft. Das entspricht den Aussagen des II. Vatikanischen Konzils im Dekret über die Religionsfreiheit, das für alle Religionen gilt. Angesichts der Tatsache, dass auch heute Christen in vielen Teilen der Welt wegen ihres Zeugnisses für den Glauben verfolgt werden, kann nicht zugelassen werden, dass sie aus den o. g. Gründen diesem Schicksal ausgeliefert werden. In der vorliegenden Studie nehmen die Präsidenten der katholischen Missionswerke in Deutschland Stellung und weisen mit Nachdruck darauf hin, dass die Frage ob ein wahrer Glaube vorliegt, der sich sodann auch in der Spendung der Taufe manifestiert, nur durch die Kirche selbst und deren Vertreter festgestellt werden kann und sich einer allgemeinen Glaubwürdigkeitsprüfung durch die Exekutive oder Judikative entzieht. |
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